Satzung des LSV/Turm Lippstadt


 – Fassung vom 08.03.2013 –

§1 Der Verein

  1. Der Verein führt den Namen LSV/Turm Lippstadt und hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Lippstadt.
  2. Er ist ein nicht eingetragener Verein.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Schachsports, dazu zählt besonders die Pflege des Senioren-, Damen- und Jugendschachsports.
  2. Entsprechend seiner Aufgabe ist der Verein eine sportliche und kulturelle Vereinigung, die weltanschaulich und parteipolitisch neutral ist.
  3. Der Zweck des Vereins soll durch folgende Mittel erreicht werden:

    1. Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten Spielbetriebes,
    2. Durchführung von Übungsstunden unter Leitung eines verantwortlichen Spielleiters,
    3. Teilnahme an verschiedenen Turnieren und Meisterschaften,
    4. Abhaltung von Versammlungen und theoretischen Vorträgen.


§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

a. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

b. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

c. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft in Schachorganisationen

Der Verein ist Mitglied des Schachbezirks Hellweg, des Schachverbands Ostwestfalen- Lippe (OWL) und durch den Bezirk Mitglied im Schachbund NRW e.V. mit allen sich aus den Mitgliedschaften ergebenden Rechten und Pflichten.

§5 Mitgliedschaft

Der Verein hat Ehrenmitglieder und Mitglieder.

§6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jeder werden. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme in den Verein erworben.
  2. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen; über sie entscheidet das Präsidium.
  3. Der Aufnahmeantrag von Schülern und Jugendlichen ist von dem oder den Erziehungsberechtigten zu unterzeichnen.

§7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    a. durch Tod,
    b. durch Austritt,
    c. durch Ausschluss.
  2. Der Austritt ist jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidium mit Wirkung zum Ende des laufenden Geschäftsjahres möglich.
  3. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
  4. Der Ausschluss erfolgt auf Vorschlag des Präsidiums durch die Mitgliederversammlung:
    a. bei grobem und wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins, insbesondere bei erheblicher Beitragsrückständigkeit.
    b. bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins,
    c) bei grobem unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhalten.

§8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und gesetzliche Vertreter der jugendlichen Mitglieder, welche das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben das Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Präsidium Anträge zu unterbreiten. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  3. Alle Mitglieder haben das Recht, der ordentlichen Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Anträge zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereins bedürfen der Schriftform und müssen am 1. Dezember vor der Mitgliederversammlung dem Präsidium zugestellt werden.
  4. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für die tatsächlich entstandenen Auslagen.
  5. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung zu beachten, insbesondere den Beitrag zu bezahlen und das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln.

§9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. das Präsidium

§10 Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im 1. Quartal statt.
  2. Sie ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
  3. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Punkte der Tagesordnung schriftlich per Post oder auf elektronischem Weg erfolgt ist.
  4. Auf Beschluss des Präsidiums oder auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder ist unter Angabe der jeweiligen Tagesordnungspunkte eine unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

§11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
    a. die Wahl eines Versammlungsleiters, der nicht dem Präsidium angehört. Dieser führt während der Entlastung den Vorsitz und bleibt in seinem Amt, bis ein neuer Präsident gewählt wurde. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird hier und im Folgenden nur die männliche Form verwendet. Gemeint sind aber ausnahmslos weibliche wie männliche Personen.
    b. die Entlastung und jährliche Neuwahl der Präsidiumsmitglieder,
    c. die Entgegennahme der Jahresberichte der Präsidiumsmitglieder,
    d. die Änderung und Ergänzung dieser Satzung,
    e. die Änderung der Spielordnung und der Beitragsordnung,
    f. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    g. den Beschluss über die Auflösung des Vereins,
    h. die Wahl von zwei Kassenprüfern.
    Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt für die Dauer von zwei Jahren. Jährlich scheidet einer der Kassenprüfer aus. Eine direkte Wiederwahl ist nicht möglich. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Präsidiums sein. Die Kassenprüfer prüfen vor der Mitgliederversammlung, ob die Kasse ordnungsgemäß geführt wurde und setzen die Mitgliederversammlung darüber in Kenntnis.

    i. den Ausschluss von Mitgliedern nach §7 Ziffer 3.

 

  1. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
    a. Die Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei Stimmenthaltungen nicht gezählt werden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
    b. Die Beschlussfassungen erfolgen durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
    c. Die Entlastung und Wahl der Präsidiumsmitglieder und der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied dies beantragt, sonst durch offene Abstimmung.
    d. Nicht mitstimmen darf, wen die Beschlussfassung entlasten oder von einer Verpflichtung befreien soll.

§12 Das Präsidium

  1. Dem Präsidium gehören als ständige Mitglieder an:
    a. Präsident

    b. Geschäftsführer
    c. Schatzmeister

    d. 1. Spielleiter
    e. 2. Spielleiter
    f. Jugendreferent
  1. Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung folgende Ämter als erweitertes Präsidium wählen:

a. IT-Manager
b. Pressereferent
c. Frauenreferent
d. Seniorenreferent
e. Technischer Leiter
f. Organisationsleiter

  1. Das Präsidium führt die Geschäfte des Vereins. Der Verein wird von drei Präsidiumsmitgliedern, wobei eines der Präsident oder der Vizepräsident sein muss, gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam vertreten.
  2. Das Präsidium tritt nach Möglichkeit alle zwei Monate zur Präsidiumssitzung, zu der der Präsident schriftlich einlädt, zusammen.
    In dieser Sitzung haben die ständigen Präsidiumsmitglieder über ihre Tätigkeiten zu berichten. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes berichten bei Bedarf. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner ständigen Mitglieder anwesend ist. Es trifft seine Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit des erweiterten Präsidiums. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.

§13 Aufgaben der Präsidiumsmitglieder

  1. Die ständigen Mitglieder des Präsidiums haben folgende Aufgaben:

    1. Der Präsident nimmt insbesondere die repräsentativen Aufgaben des Vereins wahr. Er beruft die Mitgliederversammlungen und Präsidiumssitzungen ein und führt auf diesen den Vorsitz.
    2. Der Geschäftsführer erledigt den Schriftverkehr des Vereins und fertigt die Niederschriften über die Mitgliederversammlungen und die Präsidiumssitzungen an. Er ist zuständig für die An- und Abmeldungen von Mitgliedern. Post-/ Vereinsadresse ist die Anschrift des Geschäftsführers. Er vertritt den Präsidenten, wenn dieser seine Aufgaben nicht wahrnehmen kann.
    3. Dem Schatzmeister obliegt das Einziehen und die Verwaltung der Beitragsgelder. Er zeichnet die Einnahmen und Ausgaben des Vereins auf. Er legt der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Kassenbericht vor.
    4. Der 1. Spielleiter ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Turniere und Meisterschaften sowie die Einhaltung der Spielordnung verantwortlich. Er pflegt Kontakt zu den Mannschaftsführern. Der 2. Spielleiter ist bei Bedarf zu vertreten.
    5. Der 2. Spielleiter ist für die Aufstellung der Mannschaften, für die ordnungsgemäße Abwicklung der Mannschaftskämpfe und für die Abstellung von Spielern zu repräsentativen Aufgaben verantwortlich. Für die Aufstellung der Mannschaften hat er eine Spielerversammlung einzuberufen. Der Aufstellungsmodus wird in der Spielordnung geregelt. Der 1. Spielleiter ist bei Bedarf zu vertreten.
    6. Der Jugendreferent nimmt die Interessen der Vereinsjugend im Sinne des Vereins wahr und kümmert sich in diesem Zusammenhang um sonstige organisatorische Belange. Er verantwortet den ordnungsgemäßen Spielbetrieb in offiziellen Ligen und Meisterschaften


  2. Die Mitglieder des erweiterten Präsidiums haben folgende Aufgaben:

    1. Der IT-Manager ist für die Gestaltung und Aktualisierung der Homepage des LSV/Turm Lippstadt sowie die Einrichtung und Aktualisierung der Turnierseite(n) zuständig. Er bekommt Informationen von den Präsidiumsmitgliedern bzw. Helfern und verarbeitet diese zeitnah auf der Homepage. Im Rahmen der Turniere veröffentlicht er aktuelle Meldelisten und Paarungen nebst Ergebnissen. Falls Digitalbretter zur Verfügung stehen, veröffentlicht er Live-Partien im Netz.
    2. Der Pressereferent hat über alle wesentlichen, die Öffentlichkeit interessierenden Angelegenheiten des Vereins auf der Vereinshomepage sowie in den örtlichen und evtl. auch überregionalen Medien zu berichten.
    3. Der Frauenreferent hat die Interessen der weiblichen Mitglieder im Schachverein aufzunehmen und diese im Präsidium einzubringen.
    4. Der Seniorenreferent hat die Interessen der Senioren im Schachverein aufzunehmen und diese im Präsidium einzubringen. Er kann Seniorenturniere in eigener Verantwortung durchführen.
    5. Der Technische Leiter verwaltet das vereinseigene Sachvermögen und stellt zur jährlichen Hauptversammlung eine Inventarliste auf.
    6. Der Organisationsleiter bereichert das Vereinsleben mit weiteren Veranstaltungen, wie z.B. Vereinsfeste, Ausflüge, Weihnachtsskat, Partnerschaftstreffen.


  3. Soweit ein bestelltes Präsidiumsmitglied an der Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben verhindert ist, hat er Sorge dafür zu tragen, dass unaufschiebbare Geschäfte von einem anderen Präsidiumsmitglied wahrgenommen werden

§14 Niederschriften

Über jede Mitgliederversammlung und Präsidiumssitzung ist binnen 6 Wochen eine Niederschrift zu fertigen, die vom Leiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied kann beim Geschäftsführer darin Einsicht nehmen.

§15 Beitragsordnung

  1. Die Höhe der Beiträge und die Zahlungsmodalitäten werden in der Beitragsordnung geregelt.
  2. Die Beitragsordnung ist nicht Teil dieser Satzung. Über Änderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§16 Spielordnung

  1. Die Aufstellung von Mannschaften wird in der Spielordnung geregelt. Werden dort für eine Mannschaft keine Regelungen getroffen, so entscheidet bei Jugendmannschaften der Jugendreferent, bei Frauenmannschaften der Frauenreferent, ansonsten der 1. Spielleiter über die Aufstellung.
  2. Die Spielordnung ist nicht Teil dieser Satzung. Über Änderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§17 Verdienste um den Verein

  1. Auf Vorschlag des Präsidiums kann die Mitgliederversammlung jemandem wegen besonderer Verdienste um den Verein die Ehrenmitgliedschaft oder Ehrenpräsidentschaft verleihen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
  2. Das Präsidium kann verdienten Mitgliedern die Vereinsnadel verleihen.

§18 Satzungsänderungen

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. In der Einladung ist der zu ändernde Paragraph und die beantragte Änderung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluss über eine Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

§19 Vereinsauflösung

  1. Die beabsichtigte Vereinsauflösung ist in der Tagesordnung bekanntzugeben.
  2. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei zwei Drittel sämtlicher Mitglieder zustimmen müssen.
  3. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung des Vereins der Präsident, der Geschäftsführer und der Schatzmeister die Liquidatoren.
  4. Bei Auflösung des Vereins, fällt das Vermögen des Vereins an den Stadtsportverband Lippstadt e.V., der es ausschließlich für die Förderung des Schachsports zu verwenden hat.

§20 Gültigkeit dieser Satzung

Diese neue Fassung der Vereinssatzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 08. März 2013 beschlossen.

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Alle bisherigen Satzungen verlieren damit ihre Gültigkeit.

Jedes Mitglied erhält auf Verlangen eine Fassung dieser Satzung. Außerdem kann die Satzung auf der Homepage des Vereins eingesehen werden.

Lippstadt, 08.03.2013 LSV/Turm Lippstadt

Geschäftsführer Kai-Uwe Deißler

 

 

Hier die Satzung zum Download

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